ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Angebote, Aufträge und Rechtsgeschäfte in denen die HMG Events GmbH & Co.KG als Auftragnehmerin auftritt.

1. Das Bekleben, Beschriften oder andere Arten des Anbringens von Zusatzstoffen ist nicht erlaubt. Kosten, die durch die Reinigung und/oder Erneuerung des Materials entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

2. Der Mieter ist für die Sicherheit der Mietsache und des von ihm dafür zuständigen Personals verantwortlich. In Ruhezeiten / Nachtzeiten stellt der Mieter einen professionellen Wachschutz.

3. Wenn beim Verleiher Personal für Aufbau/Abbau/Verteilung der Artikel beauftragt wird, ist der Veranstaltungslänge entsprechend, ein Catering, bestehend aus Essen & Trinken zu stellen. Wenn kein Catering gestellt wird, werden pauschal pro Mitarbeiter pro Tag 20 € zzgl. MwSt. berechnet.

4. Der Mieter haftet für Personen- und Sachschäden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Veranstaltung stehen. Der Mieter haftet auch für Schäden, wenn er nur Dienstleister für den Veranstalter/Kunden ist, aber Material und/oder Personal beim Verleiher bestellt hat.

5. Der Mieter gewährleistet bei Bestellung und Bestätigung des Angebots über die notwendigen Befugnisse und Rechte zur Auslösung des Auftrags zu verfügen.

6. Für den gesamten organisatorischen Ablauf der Veranstaltung ist der Mieter verantwortlich. Behördliche Genehmigungen wie zum Beispiel Gestattungen, Anmeldegebühren, GEMA Gebühren, KSK Abgaben sind vom Mieter einzuholen und selbst zu erstatten. Bei Beauftragung und Anmietung einer Bühne hat die Anmeldung der Bühne / für fliegende Bauten durch den Mieter beim ansässigen Bauamt zu erfolgen. Die Kosten dafür hat der Mieter / Auftraggeber zu tragen.

6. Der Vermieter unterliegt einem Haftungsausschluss bei Schäden durch und an fremder eingebrachter / angebrachter Technik und Dekorationen, bzw. grundsätzlich zusätzlich angebrachten Materialien, oder unsachgemäßer Verwendung und Anbringung dieser. Das gilt auch bei Einfluss durch äußere Umwelteinflüsse wie zum Beispiel Wind / Sturm Regen / Schnee und den eventuell daraus resultierenden Schäden.

7. Bei Beauftragung und Anmietung einer Bühne inklusive einer Vor Ort Betreuung erkennt der Mieter / Auftraggeber die uneingeschränkte Weisungsbefugnis des vor Ort anwesenden, vom Vermieter gestellten Bühnenverantwortlichen an. Bei Gefahr in Verzug (z.B. zu hohe Windlasten, oder extreme Umwelteinflüsse) hat der Auftraggeber und alle weiteren vom Auftraggeber beauftragten Gewerke und Mitarbeiter uneingeschränkt und sofort allen Anweisungen des Bühnenverantwortlichen Folge zu leisten (z.B. Bühnensperrung).

8. Die Bestimmungen der MVStättVO und der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV C1 sind einzuhalten.

9. Notwendige Änderungen werden zwischen Mieter und Vermieter geregelt und durch eine Angebotskorrektur schriftlich festgehalten.

10. Sollte es nach vorheriger Beauftragung nicht zur Durchführung der Veranstaltung kommen und dies im Verantwortungsbereich des Mieters liegen, so ist dieser zu Schadensersatz in voller Höhe der vereinbarten Gesamtsumme verpflichtet.

11. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen bei Beauftragung eine entsprechende Versicherung (z.B. Versicherung gegen eine Veranstaltungsabsage) abzuschließen. Ebenso wird der Auftraggeber darauf hingewiesen bei Beauftragung über eine Veranstaltungshaftpflicht zu verfügen.

12. Aus buchungs- und versandtechnischen Gründen erheben wir bei der kundenseitigen Stornierung von bereits beauftragtem Mietequipment folgende Gebühren:

  • Storno 30 Tage vor Mietbeginn 50% vom Auftragswert
  • Storno 14 Tage vor Mietbeginn 75% vom Auftragswert
  • Storno 7 Tage vor Mietbeginn 100% vom Auftragswert

13. Der Mieter erklärt zur rechtsverbindlichen Angebotsbestätigung berechtigt zu sein. Durch die rechtsverbindliche Unterschrift des Angebotes, erkennt der Mieter alle Bedingungen und den Umfang des Angebotes und deren Inhalte an.

14. Mit Auftragsbestätigung wird der im Vertrag genannte Zahlbetrag akzeptiert. Dieser ist nicht vom Erfolg der Veranstaltung abhängig. Der Zahlbetrag ist ohne Abzug sofort nach Rechnungslegung zu überweisen oder in bar zu bezahlen. Die jeweiligen Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot / Auftrag.

15. Über alle Absprachen, Vertragsinhalte und finanzielle Belange zwischen Vermieter und Mieter verpflichten sich zum Stillschweigen gegenüber Dritten.

16. Wird das Angebot nicht innerhalb von 10 Tagen unterschrieben zurückgeschickt, gilt es als rechtsungültig. Ein rechtsverbindlicher Auftrag kommt erst dann zu Stande, wenn beiderseitig Unterschrift, bzw. vom Vermieter ein Auftrag erstellt und damit die Bestätigung des Auftrages geleistet wurde.

17. Alle Angebote der HMG Events GmbH & Co.KG sind freibleibend. Dies gilt nicht, wenn die Verbindlichkeit im Angebot ausdrücklich erklärt wird. Aufträge des Bestellers binden die Auftragnehmerin erst nach schriftlicher Bestätigung. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin maßgebend. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin.

18. Alle Angebote erfolgen auf Grundlage der vom Besteller vorgelegten Anfrage- Ausschreibungs- und den Auftrag beschreibenden Unterlagen. Diese haben rechtzeitig bei der Auftragnehmerin zur Angebotserstellung vorzuliegen. Alle Unterlagen müssen korrekt vermaßt und erläutert sein. Für Mängel oder Verzögerungen aufgrund unzureichender Informationen und falschen Angaben in den Unterlagen haftet der Auftraggeber selbst und kann dies nicht zu Lasten des Auftragnehmers führen.

19. Bei Beauftragung und Anmietung einer Bühne erhebt der Vermieter bei Nichterscheinen der seitens des Mieters im Rahmen des Auf- und Abbaus von Bühnensystemen zur Verfügung zu stellenden notwendigen Helfer (laut Angebot / Auftrag), eine Ausfallpauschale, um die Mehrarbeit seitens des Vermieters zur Fertigstellung des jeweiligen Bühnensystems zu kompensieren:

·       Bühne SR30L 14x11 /// 250 € / je fehlendem Helfer

·       Bühne SR30 14x10 /// 250 € / je fehlendem Helfer

·       Bühne SR20 10x8 /// 200 € / je fehlendem Helfer

·       Bühne SR10 10x8 /// 200 € / je fehlendem Helfer

·       Bühne AR10 8x6 /// 100 € / je fehlendem Helfer

·       Trailerbühne SS30 6x5 /// 50 € / je fehlendem Helfer

·       Layher FOH 4x4 – 2 Etagen /// 200 € / je fehlendem Helfer

·       Layher FOH 4x4 – 3 Etagen /// 200 € / je fehlendem Helfer 

20. Bei Bereitstellung von Helfern seitens des Mieters im Rahmen des Auf- und Abbaus von Bühnensystemen ist darauf zu achten, dass diese der deutschen Sprache mächtig sind, um eine sichere und reibungslose Kommunikation zu gewährleisten. Ebenso ist darauf zu achten, dass die seitens des Mieters gestellten Helfers im Bühnenbau erfahren sind und über eine Mindestqualifikation als Steelhand / Scaffer verfügen.

21. Der Mieter / Auftraggeber stellt sicher, dass alle von ihm gestellten Helfer über eine Krankenversicherung und Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden an fremden Mietmaterial verfügen. Bei Buchung von Helfern über Personalagenturen hat die Agentur, die durch den Mieter / Auftraggeber beauftragt wurde eine betriebliche Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden an fremden Mietmaterial nachzuweisen und auf Nachfrage des Vermieters vor Arbeitsbeginn vorzuweisen.

22. Weicht die Anzahl der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Helfer von der laut Angebot / Auftrag geforderten Menge ab, oder entspricht die Qualifikation der Helfer nicht der laut AGB`s geforderten, haftet die HMG Events GmbH & Co.KG nicht für die Fertigstellung des Aufbaus der Bühne(n) wie laut Angebot geplant und angeboten. Daraus resultierende Folgeschäden, wie zum Beispiel eine nicht mögliche Durchführbarkeit der Veranstaltung gehen nicht zu Lasten der HMG Events GmbH & Co.KG.

23. Soweit im Auftrag Liefer- und / oder Fertigstellungstermine genannt werden, handelt es sich um unverbindliche Angaben auf Grund der voraussichtlichen Leistungsdauer oder üblicher Lieferzeiten für vergleichbare Leistungen. Es handelt sich um kein Geschäft mit fest vereinbarten Zeiten und Fristen. Zum Nachweis dafür, dass ein verbindlicher Liefer- oder Übergabetermin vereinbart wurde, ist eine schriftliche Erklärung der HMG Events GmbH & Co.KG erforderlich.

24. Ist der Auf- und Abbau des Mietmaterials vereinbart und sind hierzu technische Geräte notwendig, so sind diese dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber unentgeltlich und der Anforderung laut Angebot / Auftrag entsprechend zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit dies anders vertraglich geregelt wurde. Entspricht die Qualifikation der benötigten technischen Geräte nicht der Anforderung, haftet die HMG Events GmbH & Co.KG nicht für die Fertigstellung des Aufbaus wie laut Angebot geplant und angeboten. Daraus resultierende Folgeschäden, wie zum Beispiel eine nicht mögliche Durchführbarkeit der Veranstaltung gehen nicht zu Lasten der HMG Events GmbH & Co.KG.

25. Die Anlieferung von Mietmaterial (außer Bühnen) erfolgt generell werktags zwischen 08:00 und 17:00 Uhr, inkl. jeweils einer Stunde für Be- und Entladung des Fahrzeugs. Kommt es zu längeren Standzeiten, die der Mieter zu verantworten hat, behält sich der Vermieter die Berechnung von Zusatzkosten vor.

26. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht bei Versendung der Ware alle Risiken wie zum Beispiel das Abhandenkommen, die Verschlechterung, sowie die Gefahr einer Lieferverzögerung, mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf ihn über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder der Vermieter den Transport veranlasst und / oder die Kosten des Transports übernommen hat.

27. Aufbau und Verteilung des Mietmaterials (außer Bühnen) erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, durch den Mieter. Bei Rückgabe sind alle Artikel so zu packen, wie Sie angeliefert worden sind.

28. Ist die Erfüllung der beauftragten Leistungen aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich, oder wird durch diese verhindert, gilt keine der Parteien in Verzug oder in Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Parteien lediglich zu einer Fristverlängerung.

29. Sofern in den vertraglichen Bedingungen nicht anders definiert, sind unter höherer Gewalt alle für die betroffene Partei unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse zu verstehen, die die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen wesentlich beeinträchtigen.

30. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand Dresden festgelegt.